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RICHTLINIEN FÜR DIE ERSTATTUNG VON EXPERTISEN ÜBER ORIENTTEPPICHE UND FLACHGEWEBE AUS DEM ORIENT.
I. Grundsätzliches
1. Jeder gemeldete Schätzer, Experte der Mitgliederfirma der Schweizerischen Orientteppichhändler Vereinigung, ist bereit, Dritten über Orientteppiche fachkundige Expertisen zu erstatten und Schätzungen über den Wert der vorgelegten Orientteppiche und Flachgewebe abzugeben. Diese Schätzungen und Gutachten werden nach bestem Wissen und Gewissen erstattet. Die Schätzungen sind objektiv und ohne Rücksicht darauf, wo und zu welchem Preis der zu beurteilende Teppich gekauft wurde. Sie werden unter Wahrung der Verschwiegenheit abgegeben.
2. Jeder Schätzer ist befugt, derartige Expertisen oder Schätzungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3. Eine Expertise oder die Abgabe einer Schätzung enthält immer subjektive Elemente. Werden Schätzungen durch verschiedene Experten vorgenommen, sind Differenzen fast unvermeidlich. Schwankungen in Schätzungswerten sollten aber nicht mehr als zu +/- 20% voneinander abweichen.
4. Erfordert eine Schätzung besondere Kenntnisse oder hat sie besondere Bedeutung, kann der beauftragte Experte aus dem Kreis der Mitgliederfirmen einen oder mehrere Spezialisten beiziehen.
II. Objekt der Schätzung
5. Die Schätzung eines Orientteppichs besteht aus zwei Teilen: erstens aus einer detaillierten Beschreibung des zur Schätzung vorgelegten Orientteppichs und zweitens aus dessen Bewertung. Bei der Bewertung wird der gegenwärtige Detailhandelsverkaufspreis festgelegt, d.h. der Preis, zu dem das beauftragte Mitglied der Schweizerischen Orientteppichhändler Vereinigung in seinem Verkaufsgeschäft den zur Begutachtung vorgelegten Orientteppich Dritten zum Verkauf anbieten würde.
6. Durch die Abgabe dieser Schätzung geht die Mitgliederfirma der Schweizerischen Orientteppichhändler Vereinigung keine Verpflichtung ein, diesen Teppich zum Verkauf zu übernehmen.
7. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann die Schätzung aber auch nach anderen Gesichtspunkten erfolgen, nämlich:
a. Feststellen des Liquidationswerts
b. Feststellen des Sammler‐ oder Liebhaberwerts
8. Vor Beginn der Schätzung muss die Art der Bewertung zwischen Auftraggeber und Beauftragtem klar und eindeutig festgelegt sein. Wird nichts vereinbart, so wird angenommen, dass der Auftraggeber die Feststellung des gegenwärtigen Detailhandelsverkaufspreises verlangt.
III. Verfahren
9. Zur Vornahme einer Schätzung muss der Orientteppich dem Beauftragten in natura vorliegen. Ohne persönliche Besichtigung des fraglichen Objekts ist die Abgabe einer seriösen Schätzung nicht möglich. Telefonisch eingeholte Schätzungen sind daher abzulehnen.
10. In der Regel muss der zur Schätzung vorgelegte Orientteppich dem Beauftragten einige Tage zur Verfügung stehen, damit er das Objekt eingehend und frei von allen Einflüssen bewerten kann. Auch muss der Beauftragten genug Zeit haben, um allfällige weitere Fachexperten beiziehen zu können.
11. Das Ergebnis der Schätzung ist in einem Gutachten niederzuschreiben. Dieses ist auf Firmenpapier auszustellen, zu datieren und rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
12. Die Erstattung mündlicher Schätzungsberichte ist statthaft.
IV. Inhalt des Schätzungsberichts
13. Der Schätzungsbericht hat sich auszusprechen über:
a. Den Herstellungsort des zu schätzenden Teppichs oder Flachgewebes: Land, Gebiet, Ortschaft.
b. Das Format des zu schätzenden Objekts.
c. Das Material des zu schätzenden Objekts: Flormaterial oder Kettmaterial.
d. Die Herstellungstechnik des zu schätzenden Teppichs oder Flachgewebes: Knotenart und Webtechnik.
e. Den Zustand des zu schätzenden Teppichs oder Flachgewebes.
f. Die Feinheit grob, mittelfein, fein, sehr fein. Eventuell ist die Knotenzahl pro Quadratmeter anzugeben.
g. Das Alter des zu schätzenden Teppichs.
h. Die Farben und die Musterung des zu schätzenden Teppichs oder Flachgewebes.
i. Die Art des Schätzungswertes: Detailverkaufspreis.
k. Den geschätzten Betrag.
14. Dem Schätzungsbericht fügt der Schätzer ein Foto des Objekts hinzu.
Diese Richtlinien wurden durch den Vorstand der Schweizerischen Orientteppichhändler Vereinigung beschlossen.
Suhr, den 26. November 2007